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Feuerschalen im Garten: Was Sie dürfen – die rechtliche Lage

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Von: Joana Lück

Feuerschalen liegen gerade im Trend und schmücken viele Gärten und Balkone. Doch sind die Rauchproduzenten erlaubt? Das ist die rechtliche Lage.

Ob im Winter, um sich bei klaren Nächten die Finger zu wärmen oder im Sommer, wenn Grillabende und geselliges Zusammensein großgeschrieben werden: Feuerschalen sind hoch im Kurs und erfreuen sich bei vielen Hobby-Gärtnerinnen und Hobby-Gärtnern an Beliebtheit. Doch an die Nachbarn denken viele nicht, denn diese bekommen meist den Qualm ab und könnten sich belästigt fühlen. So ist die rechtliche Lage in Deutschland.

Feuerschalen im Garten: Was erlaubt ist – die rechtliche Lage

Eine Frau in einem pinkfarbenen Kleid, die Holz in eine brennende Feuerschale legt. (Symbolbild)
Feuerschalen sind schön und schenken Wärme, können jedoch zu Rauchbelästigung führen. (Symbolbild) © Annebel Van den Heuvel/Imago

Feuerschalen- und Tonnen sind praktisch und sogar ein tolles Design-Element im Garten, dass Sie als DIY-Projekt selbst gestalten können. Es gibt keine landeseinheitliche Regelung bezüglich offenem Feuer im Garten; Bundesländer und Gemeinden entscheiden hier alleine. Manche Gemeinden erlauben zudem Osterfeuer, während sie in anderen Orten gänzlich verboten sind. Wer dennoch ein offenes Feuer – sei es ein Lagerfeuer oder in einer Feuerschale – in seinem Garten entfachen möchte, der sollte bedenken, dass es das Nachbarschaftsrecht zu Feuer im Garten gibt, das bei einer Geruchsbelästigung durch Nachbarn greift. Eine Anzeige hätte somit rechtliche Grundlage, auch wenn Sie lediglich grillen wollen. Folgende Dinge gilt es zu beachten:

Können Sie die obigen Abstände nicht einhalten, sollten Sie besser auf eine Feuerschale oder ein Feuer in einer anderen Form verzichten. Mit Elektrogrills und dekorativen Lichterketten lässt sich auch auf einem Balkon eine gemütliche Stimmung erzeugen.

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Feuerschalen im Garten: Rauchen auf dem Balkon

Auch wenn es kein Feuer im großen Sinne ist: Das Rauchen auf dem Balkon kann ebenfalls störend sein. Dies ist rechtlich jedoch kaum anzufechten: Der Bundesgerichtshof erlaubt es seit 2008 offiziell Mietern sowohl in der Wohnung oder auf dem Balkon zu rauchen. Selbst der Eigentümer des Hauses kann dies in der Regel nicht vermeiden, da Tabakkonsum nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume hinausgeht.

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